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Monatsinformation März 2024

Guten Tag,


der Bundesfinanzhof entschied, dass die Nennung eines Einstellungsorts in einem Arbeitsvertrag für sich allein keine dauerhafte Zuordnung zu einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers bestimmt.

In einem weiteren Urteil hatte der Bundesfinanzhof zu entscheiden, ob Aufwendungen für eine Dienstwohnung unter den besonderen Gegebenheiten des Streitfalls unabhängig von deren Größe notwendige Mehraufwendungen sind. Der Bundesfinanzhof ist der Auffassung, dass die Zuwendungen beim Empfänger zu keinen Einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen. Bei Geschäftsfreunden ist dies zu verneinen, wenn z. B. Veranstaltungen lediglich der Aufrechterhaltung und Vertiefung der Kundenkontakte dienen. Für die elektronische Übermittlung von Lohnsteuerbescheinigungen ist ab dem Veranlagungszeitraum 2023 die Angabe einer steuerlichen Identifikationsnummer notwendig. Ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums regelt das Vorgehen in den Fällen, wenn dem Arbeitgeber die steuerliche Identifikationsnummer des Arbeitnehmers nicht vorliegt. Der Europäische Gerichtshof sieht bei umsatzsteuerfreier Vermietung von Grundstücken die Umsatzsteuerpflicht von damit vermieteten Betriebsvorrichtungen nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz als nicht mit der Mehrwertsteuersystemrichtlinie vereinbar an.


Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Ausgabe der Monatsinformation oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne.


Mit freundlichen Grüßen


Andreas Tischler

Ihr digitaler Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Offenburg

 

Für Einkommensteuerpflichtige

Unterkunftskosten bei doppelter Haushaltsführung

im Ausland abzugsfähig


Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob Aufwendungen für eine Dienstwohnung unter den besonderen Gegebenheitendes Streitfalls (verpflichtendes Beziehen einer vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Dienstwohnung im Ausland nebst derdamit einher- gehenden Anrechnung der Dienstwohnungsvergütung auf die Dienstbezüge) unabhängig von deren Grökenotwendige Mehraufwendungen sind.

Bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland ist im Einzelfall zu prüfen, welche Unter- kunftskosten notwendig sind. Soentschied der Bundesfinanzhof entgegen der Verwaltungs- auffassung (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 25.11.2020), dass keine pauschale Begrenzung bei einer Zweitwohnung im Ausland (Durchschnittsmiete für 60 qm) gegeben ist.

Bei einer beamtenrechtlich zugewiesenen Dienstwohnung seien die Unterkunftskosten am ausländischen Beschäftigungsort stet in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung abzugsfähig.


Besteuerung der Energiepreispauschale fraglich


Ab September 2022 wurde die Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 Euro als Kompensation für die hohen Energiekostenausgezahlt. Von der Einmalzahlung profitierten Erwerbstätige, Rentner und Selbstständige. Jedoch unterliegt diese Pauschale derEinkom- mensteuer bzw. geht das Finanzamt davon aus, dass sie steuerpflichtig ist.

Weil es allerdings auch gegenteilige Meinungen gibt, ist zur Frage der Rechtmäkigkeit der Besteuerung der Energiepreispauschalejeweils eine Klage beim Finanzgericht Münster und beim Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern anhängig.

Somit bleibt abzuwarten, ob schon bald der Bundesfinanzhof oder das Bundesverfassungs- gericht die Steuerpflicht dieser Pauschaleunter die Lupe nehmen wird.

Es kann Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2022 eingelegt werden, um eine mögliche Steuerfreiheit zu wahren. Jedochbesteht kein gesetzlicher Anspruch auf Ruhen- lassen des Verfahrens.


Ermittlung der steuerlichen Identifikationsnummer von Arbeitnehmern für die elektronische Übermittlung von Lohnsteuerbescheinigungen


Für die elektronische Übermittlung von Lohnsteuerbescheinigungen ist ab dem Veranla- gungszeitraum 2023 die Angabe einersteuerlichen Identifikationsnummer notwendig.

Ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums regelt das Vorgehen in den Fällen, wenn dem Arbeitgeber die steuerlicheIdentifikationsnummer des Arbeitnehmers nicht vorliegt.

Hat der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer für das Jahr 2022 eine Lohnsteuerbescheinigung übermittelt und versichert derArbeitgeber, dass das Dienstverhältnis nach Ablauf des Jahres 2022 fortbestanden und der Arbeitnehmer trotz Aufforderungpflicht widrig seine Identifikationsnummer bisher nicht mitgeteilt hat, teilt das zuständige Finanzamt die Identifikations- nummer des Arbeitnehmers auf formlose schriftliche Anfrage des Arbeitgebers mit.

Unabhängig davon kann der Arbeitgeber generell die Zuteilung bzw. die Mitteilung der steuerlichen Identifikationsnummer des Arbeitnehmers beim zuständigen Finanzamt be- antragen, wenn ihn der Arbeitnehmer hierzu bevollmächtigt hat.

Legt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die steuerliche Identifikationsnummer schuldhaft nicht vor und kann der Arbeitgeber diese dennoch nicht durch das Finanzamt erhalten, hat der Arbeitgeber regelmäßig die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI zu ermitteln.

Nur in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer die fehlende Mitteilung der steuerlichen Iden- tifikationsnummer nicht zu vertreten hat oder der Arbeitgeber aufgrund von technischen Störungen die steuerliche Identifikationsnummer nicht abrufen kann, kann derArbeitgeber für die Lohnsteuerberechnung die voraussichtliche Steuerklasse längstens für drei Kalendermonate zu Grunde legen.


Was hat es mit dem Progressionsvorbehalt auf sich?


Im Einkommensteuergesetz existiert der Begriff „Progressionsvorbehalt“. Unter diesem Begriff werden zwei Gruppen erfasst, beidenen die Anwendung des Progressionsvorbehalts erfolgt.

1.  inländische Lohn- und Einkommensersatzleistung gemäß (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG).

2.  Auslandseinkünfte.

–    ausländische Einkünfte bei zeitweiser unbeschränkter Steuerpflicht

(§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG).

–   steuerfreie Auslandseinkünfte aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens – DBA (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG).

–   steuerfreie Auslandseinkünfte aufgrund sonstiger zwischenstaatlicher Übereinkommen (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr.4 EStG).

–   Einkünfte von Grenzpendlern, Ehegatten von EU/EWR-Ausländern und von bestimm- ten beschränkt steuerpflichtigenArbeitnehmern (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG).

Im Steuerrecht gilt der Grundsatz der individuellen Leistungsfähigkeit. Diesem Grundsatz wird man gerecht, indemsteuerbefreite Komponenten erst bei der Progression berücksich- tigt werden. Die befreiten Einkommenskomponenten werden deshalb nur beim Steuersatz bzw. -tarif berücksichtigt.


Für Umsatzsteuerpflichtige

Vermietung von Grundstücken mit Betriebsvorrichtungen


Der Europäische Gerichtshof sieht bei umsatzsteuerfreier Vermietung von Grundstücken die Umsatzsteuerpflicht von damitvermieteten Betriebsvorrichtungen nach dem deutschen Um- satzsteuergesetz als nicht mit der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie(MwStSystRL) vereinbar an. Der maßgebende Artikel der MwStSystRL sei vielmehr dahin auszulegen, dass die Betriebsvorrichtung umsatzsteuerfrei mitvermietet wird, wenn die Vermietung der Betriebsvorrichtung eine Nebenleistung zu der Hauptleistung der umsatzsteuerfreien Grundstücksvermietung ist.

Der Bundesfinanzhof folgte dieser Ansicht und änderte damit seine bisherige Rechtspre- chung. Handelt es sich bei der Vermietung oder Verpachtung von auf Dauer eingebauten Betriebsvorrichtungen um eine Nebenleistung zu einer umsatzsteuerfreienVermietung oder Verpachtung eines Gebäudes als Hauptleistung, so ist die Mitvermietung der Betriebsvor- richtungen ebenfalls umsatzsteuerfrei.


Verfahrensrecht

Auch nach dem Tod des Geschäftsinhabers ist eine steuerliche Betriebsprüfung zulässig


Geklagt hatten zwei Söhne, die jeweils Miterbe nach ihrem verstorbenen Vater geworden waren. Der Vater betrieb bis zu seinemTod ein Bauunternehmen. Der Betrieb wurde von den Söhnen nicht weitergeführt. Das Finanzamt ordnete dennoch eineBetriebsprüfung für mehrere zurückliegende Jahre an. Die Söhne waren der Auffassung, dass eine Betriebsprüfung nur erfolgen dürfe, solange der Inhaber selbst Auskünfte zu der betrieblichen Tätigkeit geben könne und der Betrieb noch existiere.


 

Die Durchführung einer steuerlichen Betriebsprüfung für zurückliegende Besteuerungszeit- räume ist auch dann zulässig, wenn der Betriebsinhaber verstorben ist und der Betrieb von den Erben nicht weitergeführt wird. Die steuerlichen Pflichten gehen mit dem Toddes Be- triebsinhabers auf die Erben über. Dazu gehört auch die Duldung der Betriebsprüfung. So entschied das Hessische Finanzgericht.


Zivilrecht

Kfz-Leasingvertrag ohne Kaufverpflichtung abgeschlossen –

Verbraucher hat kein Widerrufsrecht


Ein Verbraucher, der einen Leasingvertrag über ein Kraftfahrzeug ohne Kaufverpflichtung schliekt, hat kein Widerrufsrecht. Dagegen kann ein Verbraucher, der einen Kreditvertrag im Hinblick auf den Kauf eines Fahrzeugs geschlossen hat, ohne dass erordnungsgemäß über seine Rechte und Pflichten informiert wurde, jederzeit den Widerruf erklären, solange die Informationen nichtvollständig und zutreffend erteilt wurden, vorausgesetzt, der Widerruferfolgt vor der vollständigen Erfüllung des Vertrags. So entschied der Euro- päische Gerichtshof und präzisierte die Rechte der Verbraucher im Bereich von Kraftfahrzeugleasing und -krediten.


Im Fall eines Leasingvertrags über ein Kraftfahrzeug ohne Kaufverpflichtung ergebe sich aus dem Unionsrecht kein Widerrufsrecht für den Verbraucher. Dagegen könne er im Fall des Abschlusses eines Kreditvertrags im Hinblick auf den Kauf eines Fahrzeugs, ohne sich rechtsmissbräuchlich zu verhalten, jederzeit von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen, solange er keine vollständigen und zutreffenden Informationen über seine Rechte und Pflichten erhalten habe und der Vertrag noch nichtvollständig erfüllt wurde, d. h. in der Regel bis zur Fälligkeit der letzten Rückzahlungsrate.

Mehrere Verbraucher hatten vor dem Landgericht Ravensburg geltend gemacht, sie hätten Leasing- oder Kreditverträge mit Banken von Automobilherstellern (BMW-Bank, Volkswagen Bank und Audi Bank) wirksam widerrufen. Diese Verträge betrafen das Leasing eines Fahrzeugs ohne Kaufverpflichtung oder die Finanzierung eines Gebrauchtwagens. Das Landgericht hatte daraufhin den EuGH hierzu befragt.


 

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