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das Finanzgericht Münster entschied, dass die im Jahr 2020 gezahlten Corona- Hilfen keine außerordentlichen Einkünfte darstellen, die in der Einkommensteuer nur ermäßigt zu besteuern sind.
Im Jahr 2022 haben in Deutschland 22 Millionen Personen Leistungen in Höhe vonrund 363 Milliarden Euro aus gesetzlicher, privater oder betrieblicher Rente erhalten. Wie das Statistische Bundesamt aktuell mitteilt, zählten rund zwei Drit- tel (66,4 %) derRentenleistungen zu den steuerpflichtigen Einkünften.
Das Finanzgericht Münster nahm in einem weiteren Urteil dazu Stellung, ob ein vomSteuerpflichtigen eingeholtes Wertgutachten, in dem die Restnutzungs dauer eines Mietobjekts nach der Immobilienwertverordnung berechnet wird, der Ermittlung der AfA zugrunde gelegt werden kann.
Der Bundesfinanzhof hat sich mit Fragen zu sog. Schiffsbeteiligungen befasst undgeklärt, ob der Ausfall eines Gesellschafterdarlehens oder der Forderung aus typischstiller Beteiligung im Rahmen der Aufgabe des Betriebs der Mitunterneh- merschaft von der Abgeltungswirkung umfasst ist.
Es liegt keine Arbeitgeberveranlassung vor, wenn einem Leiharbeitnehmer vom Entleiher im Rahmen einer Gemeinschaftsverpflegung unentgeltlich ein Kanti- nenessen zurVerfügung gestellt wird und der Entleiher mit dem Verleiher über dieMahlzeitengestellung nicht abrechnet. So entschied das NiedersächsischeFinanzgericht.
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Mit freundlichen Grüßen
Andreas Tischler
Für Einkommenssteuerpflichtige
Erhaltene Corona-Hilfen unterliegen nicht als außerordentliche Einkünfte einer ermäßigten Einkommensbesteuerung
Ein Einzelunternehmer führte einen Gewerbebetrieb, der eine Gaststätte und ein Hotel umfasste. Ihm wurden 2020 aufgrund der pandemiebedingten Einschränkungen eine Soforthilfe von 15.000 Euro, eine Überbrückungshilfe von 6.806 Euro und die ,,November-/ Dezemberhilfe" von 42.448 Euro gewährt. Das beklagte Finanzamt unterwarf die erhaltenen Corona-Hilfen der tariflichen Einkommenssteuer. Der Einzelunternehmer machte u. a. geltend, die Corona-Hilfen seien ermäßigt zu besteuern. Sie seien Entschädigungen als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder für die Nichtausübung einer Tätigkeit aufgrund der pandemiebedingten Schließung des Geschäftsbetriebs.
Das Finanzgericht Münster wies die Klage ab, da es nach seiner Auffassung dabei nicht auf die Frage ankam, ob die Zuschüsse eine Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen oder eine Entschädigung für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit darstellen. Es handelte sich nicht um außerordentliche Einkünfte.
Zwei Drittel der Rentenleistungen im Jahr 2022
einkommenssteuerplichtig
Im Jahr 2022 haben in Deutschland 22 Mio. Personen Leistungen i.H.v. rund 363 Mrd. Euro aus gesetzlicher, privater oder betrieblicher Rente erhalten. Wie das Statistische Bundesamt aktuell mitteilt, zählten rund zwei Drittel (66,4%) der Rentenleistungen zu den steuerpflichtigen Einkünften. Seit 2015 ist der durchschnittliche Besteu-erungsanteil damit um 11 Prozentpunkte gestiegen. Ursache fü r den Anstieg ist die Neuregelung der Besteuerung von Alterseinkünften im Alterseinkünftegesetz von 2005. Kernelement der Neuregelung ist der Übergang von einer vorgelagerten zu einer nachgelagerten Besteuerung der gesetzlichen Renten bis zum Jahr 2040. Demnach werden die Aufwendungen zur Alterssicherung in der Ansparphase schrittweise steuerfrei gestellt und erst die Leistungen in der Auszahlungsphase steuerlich belastet. Welcher Anteil der Renteneinkünfte steuerpflichtig ist, richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns: Je später der Rentenbeginn, desto höher ist der besteuerte Anteil der Renteneinkünfte.
Bei vielen Rentnern liegt der steuerpflichtige Teil ihrer Renten nach relevanten Abzügen unterhalb des Grundfreibetrags. Dann bleiben viele Renten steuerfrei, wenn keine weiteren Einkünfte vorliegen.
Ermittlung der AfA auf Basis von Wertgutachten mit Berechnung der Restnutzungsdauer eines Mietobjekts nach Immobilienwertverordnung
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass es Sache des Steuerpflichtigen ist, im Einzelfall eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer für Immobilien darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen. Die Würdigung der insoweit von Klägern dargelegten Umstände obliegt dann im Klageverfahren dem Finanzgericht als Tatsacheninstanz.
Aufwendungen für „Essen auf Rädern“ keine außergewöhnlichen Belastungen
Das Finanzgericht Münster nahm Stellung zur Behandlung von Aufwendungen für ,,Essen auf Rädern" als außergewöhnliche Belastungen. Es mag zwar zutreffend sein, dass der Kläger und seine zwischenzeitlich verstorbene Ehefrau krankheitsbedingt auf die streitgegenstandlichen Lieferungen von Mittagessen angewiesen waren. Allgemein sind Aufwendungen jedoch nicht außergewöhnlich und zwangsläufig, wenn sie nicht unmittelbar zur Heilung aufgewendet werden, sondern gelegentlich als Folgekosten einer Krankheit entstehen. Die grundsätzliche Berücksichtigung derartiger mittelbarer Kosten einer Erkrankung wurde zu einer nicht vertretbaren steuerlichen Berücksichtigung von Kosten der Lebenshaltung führen, die mit dem Sinn und Zweck des Einkommensteuergesetzes nicht vereinbar wäre. Bei der Beurteilung, ob Lebenshaltungskosten ausnahmsweisesteuerlich berücksichtigt werden können, ist ein strenger Maßstab anzulegen.
Denn zum einen ist die Inanspruchnahme von Essens- und Lieferdiensten mittlerweile in der gesamten Bevölkerung weit verbreitet. Schon vor diesem Hintergrund sind auch diese Kosten der allgemeinen Lebensführung zuzuordnen und nicht abzugsfähig. Zum anderen ist die Zubereitung von Mahlzeiten als Verrichtung des täglichen Lebens vom Behindertenpauschbetrag nach abgegolten.
Für Erbschaftssteuerpflichtige
Nach Tod des Erblassers umfangreiche Renovierung des Familienheims – Zu eigenen Wohnzwecken bestimmt?
Die Beteiligten streiten über die Gewahrung der Steuerbegünstigung für die vom Erblasser bis zu seinem Tod selbstbewohnte Doppelhaushälfte. Der Kläger ist Alleinerbe seines 2013 verstorbenen Vaters. Zum Nachlass gehörte die Doppelhaushälfte, die vom Vater bis zu seinem Tod allein bewohnt wurde. Der Kläger bewohnt mit seiner Familie seit demJahr 1981 die direkt angrenzende Doppelhaushälfte. Nach dem Tod des Erblassers verband der Kläger die Doppelhaushälften baulich zu einer Einheit. Nach Abschluss der umfangreichen, teilweise in Eigenleistungerbrachten Sanierungs- und Renovierungs- arbeiten nutzt er die so verbundenen Doppelhaushälften seit August 2016 als eine Wohnung. Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Erbschaftsteuergesetz kann laut Finanzgericht Münster auch den Erwerb einer auf einem bebauten Grundstück gelegenen Wohnung umfassen, wenn diese räumlich an die vom Erwerber bereits selbstgenutzte Wohnung angrenzt und nach dem Erwerb beide Wohnungen zu einer einheitlichen selbst genutzten Wohnungverbunden werden. Hinsichtlich der Wohnfachenbegrenzung kommt es nach dem Wortlaut der Norm, die allein auf die Größe des erworbenen Familienheims abstellt, allein darauf an, dass die Größe der hinzuerworbenen Wohnung 200 qm nicht übersteigt. Die Gesamtwohnfläche der infolge der Verbindung entstandenen Wohnung ist nicht ausschlaggebend.
Für Gewerbesteuerpflichtige
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Leistungen im Rahmen eines Sponsoringvertrags
Die Klägerin, die einen Großhandel betrieb, war Hauptsponsor eines Sportvereins. Im Streitjahr 2015 wendete sie einen Betrag auf und durfte im Gegenzug aufgrund der Spon- soringvertrage für die Saison 2014/2015 und 2015/2016 u. a. das Logo des Sportvereins zu Werbezwecken nutzen. Darüber hinaus wurden ihr die Werbung auf Trikots und sonstiger Bekleidung sowie Bandenwerbung eingeräumt. Ab der Saison 2015/2016 stand der Klägerin eine Bodenwerbefläche zur Verfügung. Die für die Werbemaßnahmen anfallenden Design- und Produktionskosten übernahm die Klägerin. Das beklagte Finanzamt ordnete die geschätzten Aufwendungen fur Bandenwerbung (einschließllich Werbung auf LED-Präsentationsleinwänden und Bodenwerbeflächen) und Trikotwerbung der Hinzurechnungs- vorschrift des § 8 Nr. 1 Buchst.d GewStG (Miete fur bewegliche Wirtschaftsgüter) sowie Aufwendungen fur Bildmaterial (Überlassung des Vereinslogos zu Werbezwecken) der Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG (zeitlich befristete Überlassung von Rechten)zu. DerBundesfinanzhof hat die gewerbesteuerliche Hinzurechnung verneint.
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