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Journal - Ausgabe 2/2023

Aktualisiert: 26. Mai 2023


Editorial


Wer im Frühsommer durchs Land fährt, sieht immer öfter nachtblaue PV-Module in der Sonne blitzen. Speziell Eigenheimbesitzer überzeugen die ökonomischen Vorteile, in nachhaltige Energieerzeugung zu investieren. Das Jahressteuergesetz schafft diesbezüglich nun einen weiteren Anreiz: Denn für Anlagen unter 30 Kilowatt entfällt für Einnahmen aus deren Betrieb rückwirkend zum 1. 1. 2022 die Einkommensteuer. Mit welchen weiteren Vergünstigungen selbst gewerbliche Betreiber rechnen können, haben wir links für Sie zusammengefasst. Auch sonst punktet das Jahressteuergesetz mit einigen Erleichterungen. Profitieren werden etwa jene, die weiterhin regelmäßig im Homeoffice arbeiten oder Bürger, die in Mietwohnungen sowie in die eigene Altersvorsorge investieren. Wie genau, lesen Sie in unserem Artikel auf Seite 2. Ein weiterer Schwerpunkt dieser Ausgabe ist das Arbeitsrecht. Ein neues Nachweisgesetz bedeutet beispielsweise, dass Unternehmer ihre Musterarbeitsverträge überarbeiten müssen. Außerdem schauen wir uns an, was es bei einer betriebsbedingten Kündigung zu beachten gilt.

Wenn Ihnen selbst aktuell andere steuerliche Themen unter den Nägeln brennen, freuen wir uns über Ihren Anruf.

Falls wir uns nicht mehr hören, möchten wir Ihnen aber schon jetzt einen schönen Sommer wünschen!



STEUERRECHT

Steuererleichterungen für Photovoltaikanlagen


Im Jahressteuergesetz 2022 ist eine echte Erleichterung für die Besitzer von Photovoltaikanlagen enthalten. Für bestimmte Anlagen hält sich der Fiskus zukünftig ganz heraus.

Einkommen- und Gewerbesteuer


Rückwirkend zum 1.1.2022 sind Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen von der Einkommensteuer befreit, wenn die Nennleistung bei Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien 30 kWp nicht übersteigt. Das gleiche gilt bei Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Immobilien, wenn die Leistung der Anlage je Wohn- und Gewerbeeinheit 15 kwp nicht übersteigt. Dabei ist die Steuerbefreiung pro Steuerpflich-tigen auf maximal 100 kWp beschränkt. Das gleiche gilt für die Gewerbesteuer.


Umsatzsteuer

Mit Wirkung ab 1.1.2023 wird für die Lieferung von Solarmodulen einschließlich der Komponenten und Stromspeicher sowie der Installation der Anlagen ein Nullsteuersatz bei der Umsatzsteuer eingeführt. Das führt dazu, dass für die Photovoltaikanlage einschließlich Komponenten keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird. In der Folge ist es zukünftig nicht mehr möglich, die Umsatzsteuer aus dem Kauf beim Finanzamt als Vorsteuer erstattet zu bekommen. Voraussetzung des Nullsteuersatzes ist aber, dass die Anlagen auf oder in der Nähe von Privatwohnungen und Wohnungen liegen. Bei öffentlichen und anderen Gebäuden gilt das nur, wenn die Gebäude dem Gemeinwohl dienen. Der Nullsteuersatz gilt nur für Anlagen, deren Nennleistung 30 kWp nicht übersteigen.



Alte Anlagen

Ertragsteuerlich gelten für alle Photovoltaikanlagen, die bereits vor dem 1.1.2022 in Betrieb genommen worden sind, die bisherigen Besteuerungsgrundsätze. Das bedeutet, dass bis einschließlich 2021 eine Gewinnermittlung beim Finanzamt abzugeben ist. Umsatzsteuerlich ist der Stichtag 1.1.2023 zu beachten. Hat der Steuerpflichtige für vorher installierte Anlagen zur Umsatzsteuerfreiheit optiert, gilt das weiterhin. Hat sich der Steuerpflichtige aus dem Kauf der Anlage die Umsatzsteuer erstatten lassen, unterliegt er zukünftig der Umsatzsteuer. Er kann ohne steuerliche Nachteile erst nach fünf Jahren zur Nichtversteuerung wechseln.



 
EINKOMMENSSTEUER

Aufteilung Kaufpreis bei Immobilien

Ist der Gesamtkaufpreis einer Immobilie zur Ermittlung des Gebäudewerts und
des Werts des Grund und Bodens aufzuteilen, können alle Verfahren der Immowert
Verordnung herangezogen werden.

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts erwarb eine Eigentumswohnung in einer beliebten Ferienregion an der Ostsee, um sie dauerhaft ausschließlich an Feriengäste

zu vermieten. Das Finanzamt ermittelte die

Kaufpreisanteile von Grund und Boden und Gebäude im sogenannten vereinfachten Verfahren unter Anwendung der Arbeitshilfe des Bundesministeriums der Finanzen, das sich nach dem Sachwertverfahren richtet. Die Steuerpflichtigen wandten sich dagegen und legten das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sach-verständigen vor, der einen wesentlich höheren Gebäudewert errechnete, der nach dem Ertragwertverfahren ermittelt wurde. Dagegen wandte sich die Finanzbehörde, der Fall ging bis zum Bundesfinanzhof.


Alle Wertermittlungsmethoden zulässig


Nach den Richtern war in der Vergangen-heit zwar bei Mietwohngrundstücken das Sachwertverfahren am häufigsten ange- wendet worden.

Jedoch wurde auch das Ertragswertverfahren für möglich erachtet, wenn dieses zum zutreffenderen Wert führte und die tatsächlichen Verhältnisse besser abgebildet hat. Das oberste deutsche Steuergericht hat das Sachwertverfahren bei sanierten, denkmalgeschützten Mietwohngrund-stücken für richtig erachtet, wenn Ertrags- und Vergleichswerte keine angemessenen Kaufpreisteile abbilden konnten. Es hatte bei Mietwohngrundstücken das Ertragswert- verfahren angewendet, wenn es sich um Renditeobjekte handelte und Sachwertverfahren nicht in gleicher Weise zur Wertfindung geeignet erschien. Die Richter stellten fest, dass sich kein typisierender Vorrang bestimmter Wertermittlungsverfahren für bestimmte Gebäudearten ergibt. Das bedeutet, dass

sich die Wahl der Ermittlungsmethode einer Verallgemeinerung dem Grunde nach entzieht. Dazu kommt, dass in der Praxis das Sachwertverfahren keineswegs überwiegt und dem Ertragswertverfahren wohl die weiteste Verbreitung zugesprochen wird. Deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Sachwertverfahren grundsätzlich vorrangig ist. Nach den Umständen des Einzelfalls waren beim vorliegenden Objekt die erzielbaren Erträge bestimmend und eben nicht der Wert der erworbenen Bausubstanz.


 

GESETZGEBUNG

Was das Jahressteuergesetz 2022 noch bringt

Eine Reihe weiterer Steuererleichterungen bringt das im Dezember 2022 verabschiedete Jahressteuergesetz 2022.

Beim häuslichen Arbeitszimmer können wie bisher Aufwendungen dann in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Neu ist, dass der unbeschränkte Abzug auch dann gilt, wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Zukünftig ist auch ein pauschaler Abzug in Höhe von € 1.260 pro Jahr möglich.


Die Homeoffice-Pauschale wird auf € 6 pro Tag angehoben. Außerdem wird sie dauerhaft entfristet und der maximale Abzugsbetrag von € 600 auf € 1.260 pro Jahr erhöht.


Bei der Gebäudeabschreibung für neue Wohngebäude wird der lineare Abschreibungssatz ab 2023 von bisher 2 % auf 3 % angehoben.


Eine Sonderabschreibung für die Anschaffung oder Herstellung neuer Mietwohnungen gab es schon seit 2018 in Höhe von 5 % für vier Jahre neben der regulären. Von 2023 bis 2026 ist diese aber daran gekoppelt, dass das Gebäude mindestens die Kriterien für ein Effizienzhaus 40 erfüllt. Dafür wird die einzuhaltende Baukostenobergrenze von bisher €3.000 auf nun €4.800 erhöht.


Der Arbeitnehmerpauschbetrag von wird ab 2023 von bisher € 1.200 auf nun € 1.230 erhöht.


Bei den Altersvorsorgeaufwendungen wird der vollständige Abzug von Aufwendungen als Sonderausgaben nicht wie bisher erstmals im Jahr 2025, sondern bereits ab dem Jahr 2023 möglich sein.


Der Sparer-Freibetrag wird ab 2023 von € 801 auf € 1.000 bzw. bei Zusammenveranlagung von € 1.602 auf € 2.000 erhöht.


Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird ab 2023 um € 252 auf € 4.260 angehoben.


Der Ausbildungsfreibetrag wird ab 2023 von bisher € 924 auf nun € 1.200 angehoben.



 
UMSATZSTEUER

Pkw-Leasing an Ehegatten

Der Erwerb eines Pkw zur langfristigen Überlassung an den Ehegatten kann eine unternehmerische Tätigkeit begründen. Ein Vorsteuerabzug ist rechtmäßig.

Eine finanziell von ihrem Ehegatten unab- hängige Ehefrau eines Arztes, die sonst nicht unternehmerisch tätig war, erwarb einen Pkw und vermietete diesen in Form eines Leasingverhältnisses zu angemesse-

nen Konditionen an den als Arzt selbstädig tätigen Ehemann.

Das Finanzamt wollte die beantragte Vorsteuer nicht anerkennen. Die Ehefrau ging bis vor das oberste deutsche Steuer-gericht und bekam Recht. Nach den Richtern ist die Ehefrau zum Vorsteuerabzug berechtigt. Mit der vertraglich vereinbarten Nutzungsüberlassung des Pkw an ihren Ehegatten über einen längeren Zeitraum ist sie als Unternehmerin wirtschaftlich tätig geworden. Darunter fällt insbesondere die Nutzung von Gegenständen zur Erzielung von Einnahmen. Die Tätigkeit ist auch des- halb wirtschaftlich, weil sie zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen dient und gegen Entgelt ausgeübt wird.

Zumal hatte sie die Anschaffung des PKWs aus eigenen Mitteln vorgenommen und damit das für die Selbstständigkeit charakteristische Unternehmerrisiko getragen. Unschädlich ist, dass die Klägerin nicht am allgemeinen Markt tätig wurde, sondern Leasingleistungen lediglich an den Ehegatten erbrachte. Unbeachtlich ist auch der Einwand, dass die Überlassung des Fahrzeugs durch den Ehemann auf familienrechtlicher Grundlage erfolgte. Die Überlassung wurde vertraglich geregelt und die Mietzahlungen auch geleistet.


Eigennutzung jedoch zu beachten.

Der Bundesfinanzhof widersprach jedoch dem Finanzgericht. Die Richter forderten eine Besteuerung der Nutzung des Fahr- zeugs durch die Ehefrau selbst. Und nicht wie geschehen beim Ehemann.


 

ARBEITSRECHT

Das neue Nachweisgesetz

Mit Wirkung zum 1.8.2022 sind Änderungen des Nachweisgesetzes in Kraft getre-
ten, die eine Überarbeitung von Musterarbeitsverträgen erforderlich machen. Jedoch besteht für Altarbeitsverträge zunächst kein Handlungsbedarf.

Folgende Informationspflichten sind zu

beachten:

  • Name und Anschrift der Vertragsparteien

  • Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,

  • bei befristeten Arbeitsverhältnissen deren Enddatum oder die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses

  • Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf

  • kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeiten

  • sofern vereinbart die Dauer der Probezeit

  • Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts

  • die vereinbarte Arbeitszeit mit etwaigen Ruhezeiten

  • bei Arbeit auf Abruf: Die Vereinbarung, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat bzw. die Zahl der mindestens zu vergütenden Stunden

  • sofern vereinbart die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden

  • die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs

  • ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung

  • bei Bestehen einer betrieblichen Altersversorgung der Name und Anschrift des Versorgungsträgers

  • das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses einzuhaltende Verfahren.


Fazit: Positiv daran ist, dass für Altverträge zunächst kein Handlungsbedarf besteht. Lediglich auf Aufforderung des Arbeitnehmers besteht eine Informationspflicht, zur Nachreichung von fehlenden Bestandteilen. Ein Verstoß dagegen kann mit einem Buß-

geld bis zu € 2.000 geahndet werden.


 
ERTRAGSSTEUER

Soli mit Verfassung vereinbar

Entgegen der Meinung vieler Steuerexperten hat das zur Weitergeltung des Solidaritätszuschlags (Soli) angerufene oberste deutsche Steuergericht im Januar den Solidaritätszuschlag für verfassungsgemäß erachtet.

Zwei Eheleute haben im Jahr 2020 und 2021 zusätzlich zu den Vorauszahlungen zur Einkommensteuer einen Soli von quartalsweise € 453 bzw. € 340 bezahlt. Sie wandten sich dagegen und gingen vor Gericht. Sie begründeten ihr Anliegen auf das Auslaufen der Aufbauhilfen für die östlichen Bundesländer im Jahr 2019. Eine Ergänzungsabgabe dürfe nur zur Abdeckung von Bedarfsspitzen erhoben werden, dieser Ausnahmecharakter verbiete eine immerwährende Erhebung.


Wiedervereinigungsbedingter Finanzbedarf

Die Richter folgten der Argumentation der Kläger nicht. Nach ihrer Auffassung hat eine Ergänzungsabgabe die Funktion, einen zusätzlichen Finanzbedarf des Bundes ohne Erhöhung der übrigen Steuern zu decken.

Die Abgabe muss nicht von vornherein befristet werden. Für die Streitjahre 2020 und 2021 bestand nach wie vor ein wiedervereinigungsbedingter Finanzbedarf des Bundes. Zwar wurde ab 2022 der Soli insoweit eingeschränkt, als er nur noch für Einkommensteuerpflichtige ab einer bestimmten Einkommenshöhe gilt. Danach müssen nur noch Spitzenverdiener die Ergänzungsabgabe entrichten. Rund 90 % der Steuerpflichtigen sind seitdem vom Soli befreit. Lediglich Körperschaften müssen unabhängig von deren Ein kommen den Soli weiter bezahlen. Bei der Änderung hatte der Gesetzgeber auf den fortbestehenden Bedarf verwiesen, der für die östlichen Bundesländer gegeben ist.


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