Editorial
Sie sind Arbeitgeber? Oder vielleicht selbstständig, Arbeitnehmer oder Erziehungsberechtigte? Dann finden
Sie in diesem Journal garantiert einen oder sogar mehrere Artikel, die Sie interessieren werden. Wussten Sie beispielsweise, dass in Arbeitsverträgen seit August wesentlich mehr Vertragsbedingungen verpflichtend schriftlich
dokumentiert werden müssen? Nein? In unserem Aufmacher lesen Sie alle Details dazu. Wenn Sie sich dagegen fragen, welche Betreuungskosten für Ihre Kinder wirklich steuerlich absetzbar sind, können Sie sich auf der folgenden Seite über den Fall einer Frau informieren, die versuchte, an ihre Mutter in bar bezahlten Ersatz für Fahrtkosten aus dem EU-Ausland geltend zu machen. Auch mit Themen wie dem unangekündigten Besuch eines Steuerfahnders wegen Zweifeln an den Angaben zu einem häuslichen Arbeitszimmer be-schäftigen wir uns in dieser Ausgabe. Oder dem Rechtstreit darüber, wie viel Anteil am Gewinn beim Verkauf eines PKWs im Betriebsvermögen versteuert werden muss. Schließlich geht es sogar um die Frage der Rechtmäßigkeit einer Kündigung wegen zu vieler Rauchpausen. Sie sehen: Steuerliche und arbeitsrechtliche Herausforderungen sind vielfältig.
Kontaktieren Sie uns gerne, damit wir Ihnen auch bei Ihren ganz individuellen Fragen helfen können.
ARBEITSRECHT
Das neue Nachweisgesetz
Am 20.7.2022 hat der Gesetzgeber das Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen verabschiedet. Arbeitgeber müssen seit August deshalb in Arbeitsverträgen viel mehr Details schriftlich fixieren.
Gemäß den Vorschriften muss der Arbeitgeber die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses schriftlich niederlegen, die Niederschrift unterzeichnen und dem Arbeitnehmer aushändigen. Das gilt nur, wenn nicht ohnehin ein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegt.
Beispiele für notwendige Inhalte
Die Höchstdauer der Probezeit, welche nun bei sechs Monaten liegt, die vereinbarte Arbeitszeit, Pflichtfortbildungen. Bei befristeten Arbeitsverträgen müssen das Enddatum oder die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses angegeben werden. Anzugeben ist die Möglichkeit, wenn Mitarbeiter den jeweiligen Arbeitsort frei wählen können, die Vergütung von Überstunden, die Fälligkeit des Arbeitsentgelts und die Form, in der das Arbeitsentgelt ausgezahlt wird, die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen, Name und Anschrift des Versorgungsträgers einer betrieblichen Altersversorgung, das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses einzuhaltende Verfahren – mindestens das Schriftformerfordernis sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Künftig sollen Verstöße gegen das Nachweisgesetz als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu € 2.000 pro Verstoß geahndet werden.
Ausblick
Die verschärften Hinweispflichten gelten zwar grundsätzlich nur für neue Arbeitsverträge, die ab dem 01.08.2022 abgeschlossen worden sind. Aber wenn ein Arbeitnehmer mit einem älteren Vertrag danach verlangt, muss die Niederschrift innerhalb von sieben Tagen, für bestimmte Angaben spätestens innerhalb eines Monats geschehen.
EINKOMMENSSTEUER
Keine Sonderausgaben bei bar
bezahlten Kinderbetreuungskosten
Ein Fahrtkostenersatz für die Betreuung von Kindern ist nicht als Sonderausgabe zu
berücksichtigen, wenn die Zahlung bar geleistet wird.
Eine Mutter machte in der Steuererklärung unter anderem Kinderbetreuungskosten für ihre zu ihrem Haushalt gehörigen Kinder steuerlich geltend. Neben Zahlungen für den Kinderhort undfür den Kindergarten setzte sie Aufwendungen für die Kinder-betreuung an, da sie der Großmutter ihrer Kinder sechs Fahrten aus einem anderen EU-Land zu ihrem Wohnort bar erstattete. Die Fahrtkosten berechnete sie nach den zurückgelegten Fahrkilometern und einer km-Pauschale von 0,30 €. Das Finanzamt ließ die Fahrtkosten nicht zum Abzug zu. Das ließ sich die Mutter nicht gefallen und ging vor das Finanzgericht München. Jedoch erhielt sie auch hier keine Rückendeckung. Fehlende Barzahlung war entscheidend Laut den Richtern fallen unter Sonderaus- gaben unter anderem zwei Drittel der Auf- wendungen (höchstens 4.000€ je Kind) für | Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigengehö-renden Kindes, welchesdas14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Nach dem Gesetz ist Voraussetzung für den Abzug, dass der Nachweis der Aufwendungen kumulativ sowohl durch die Vorlage einer Rechnung über die Betreuungsleistungen als auch durch den Nachweis der Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erbracht wird. Dabei muss es sich nicht um eine Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes handeln. Wird bei einer ansonsten unentgeltlich erbrachten Betreuung (die Großmutter erhielt für die Beaufsichtigung nämlich nichts) ein Fahrtkostenersatz geleistet, so ist das nur zu berücksichtigen, wenn hierüber eine Rechnung erstellt wird. Hierbei kann offenbleiben, ob die Kinderbetreuung durch die Großmutter eine Leistung auf familienrechtlicher Grundlage war und deshalb mangels schuldrechtlicher Grundlage der Dienstleistungen steuermin- dernd den Abzug als Sonderausgaben ausscheidet. Wesentlich für die Ablehnung der Steuervergünstigung war allein, dass die Zahlungen nur bar geleistet wurden. |
MIETRECHT
Anstieg der Gaspreise kein Grund für Abschalten von
Warmwasser
Die Versorgung mit Warmwasser gehört in Deutschland zum üblichen Wohnstandard, den der Vermieter einer Liegenschaft zu gewährleisten hat.
Die Mieterin einer Wohnung teilte dem Amt für Wohnungsaufsicht mit, dass in ihrer Wohnung kein Warmwasser mehr verfügbar sei. Der Vermieter habe mit einem Schreiben vor drei Wochen angekündigt, die Gaszufuhr zum 01.07.2022 einzustellen. Das Wohnungsamt forderte den Vermieter im Anschluss daran auf, die Gasheizungsanlage durch einen Installationsbetrieb in einen ordnungsgemäß funktionsfähigen Zustand zu versetzen, sodass die Versorgung der Wohnungen mit Warmwasser gewährleistet ist. Es ordnete auch die sofortige Vollziehung der Verfügung an und begründete das damit, dass die Versorgung mit warmem Wasser bei mehrgeschossigen Mietshäusern ein gängiges Mindestausstattungsmerkmal darstelle. Der inzwischen drei Wochen andauernde Zustand ohne fließendes warmes Wasser sei nicht länger hinnehmbar.
Der Rechtsstreit ging an das Verwaltungsgericht Frankfurt
Die Richter stellten fest, dass die Versorgung mit Warmwasser sofort wieder aufzunehmen sei. Daran ändern auch die Ausführungen des Vermieters zur Gaskrise nichts. Dieser hatte erklärt, dass der Krieg der Russischen Föderation gegen die Ukraine zu einer massiven Erhöhung der Gaspreise geführt habe und dass nach den Empfehlungen der Bundesregierung der Bezug von Gas einzustellen sei. Die Ausführungen des Vermieters erweisen sich als fadenscheinig und stellen eine bevormundende Haltung gegenüber seinen Mietern dar.
Ausblick: Eine eventuelle Befürchtung des Vermieters, auf den hohen Gaspreisen sitzen zu bleiben, weil derzeit eine Wohnungskündigung wegen nicht bezahlter Energiekosten nicht rechtmäßig sei, wurde dabei offensichtlich nicht in die Erwägungen einbezogen.
STEUERSTRAFRECHT
Wenn der Steuerfahnder unangekündigt vor der Tür steht
Kommt ein Steuerfahnder unangekündigt zu einer Wohnungsbesichtigung, um die Angaben eines Steuerpflichtigen zu einem häuslichen Arbeitszimmer zu überprüfen, ist das wegen Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz rechtswidrig, wenn der Steuerpflichtige bei der Aufklärung des Sachverhalts mitwirkt.
Eine selbstständige Unternehmens-beraterin machte in der Steuererklärung Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend. Ihr Steuerberater reichte auf Nachfrage des Finanzamts eine Skizze der Wohnung ein. Dieser war zu entnehmen, dass bei einem Zimmer der maschinenschriftliche Vermerk mit „Schlafen“ durchgestrichen und hand-schriftlich durch „Arbeit“ ersetzt worden war. Keiner der übrigen Räume war als Schlafzimmer bezeichnet. Der Sachbe-arbeiter des Finanzamts sah die Skizze als erklärungsbedürftig an und schaltete einen Mitarbeiter der Steuerfahndung ein. Dieser erschien unangekündigt in der Wohnung, um zu prüfen ob das Arbeitszimmer wie angegeben vorhanden war. Er stellte fest, dass die Angaben den Tatsachen entsprachen und das Arbeitszimmer existierte. | Die Steuerpflichtige klagte trotzdem auf Rechtswidrigkeit Der Fall der selbstständigen Unterneh-mensberaterin ging bis vor den Bundes-finanzhof. Dieser erkannte zwar ein Fest-stellungsinteresse des Finanzamts infolge einer Wiederholungsgefahr an. Die unan-gekündigte Durchsuchung war laut den Richtern allerdings nicht erforderlich, da dem Finanzamt ein milderes Mittel zur Verfügung gestanden hätte. Angesichts des in Artikel 13 des Grundgesetzes ver- bürgten Schutzes der Unverletzlichkeit der Wohnung wäre eine Ortsbesichtigung erst dann erforderlich gewesen, wenn die Unklarheiten durch weitere Auskünfte der Klägerin nicht sachgerecht hätten aufge- klärt werden können. |
ERTRAGSSTEUER
Verkauf eines auch privat genutzten Betriebs-Kfz
Wird ein zum Betriebsvermögen gehörendes, jedoch teilweise privat genutztes Kfz veräußert, erhöht der gesamte Unterschiedsbetrag zwischen Veräußerungserlös und Buchwert den steuerpflichtigen Gewinn.
Ein Schriftsteller und Gutachter war freiberuflich tätig. Im Jahr 2008 hatte er einen Pkw angeschafft, den er bis 2013 zu 25 % für seine freiberufliche Tätigkeit und zu 75 % für private Zwecke nutzte. Er setzte die Nutzungsdauer auf fünf Jahre an und verbuchte in der Gewinnermittlung die Abschreibung. Darüber hinaus setzte er für die private Nutzung des Pkw eine Nutzungsentnahme in Höhe von 75% der entstandenen Aufwendungen an. Im Jahr 2013 schaffte er sich einen neuen Pkw an, dabei gab er das bisherige Auto für Euro 28.000 in Zahlung. In seiner Gewinnermittlung setzte er nur ein Viertel des erzielten Erlöses als Einnahme an.
Der Fall ging vor Gericht
Das zuständige Finanzamt versteuerte aber den gesamten Gewinn. Der Fall ging daraufhin bis zum obersten deutschen Steuergericht. Dieses gab der Finanzbehörde Recht, der Veräußerungserlös ist laut den Richtern weder anteilig zu kürzen noch findet eine Korrektur der bisherigen Nutzungsentnahme statt.
Ausblick: Der Steuerpflichtige will sich das aber nicht gefallen lassen und legte Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein.
Streit ums Erbe
Erbstreitigkeiten können schlimmer als ein Rosenkrieg sein. Manche Nachkommen bekämpfen sich so sehr, dass nach Abzug der Kosten für Anwälte, Gerichte und Gutachter kaum etwas übrig bleibt. Gerade bei Erbengemeinschaften kann sich das jahrelang hinziehen, da sämtliche Entscheidungen einstimmig gefällt werden müssen.
Die einvernehmliche Lösung suchen: Mit gutem Willen geht vieles. Und bei nicht so komplizierten Fällen auch ohne Anwalt. Pflegeleistungen berücksichtigen: Hat eines der Kinder die Mutter oder den Vater noch jahrelang vorher zu Hause gepflegt, gibt es oft Streit, wie oder ob die Pflegeleistungen zusätzlich in der Erbschaft berücksichtigt werden. Nach dem Gesetz kann der Pflegende von seinen Geschwistern sehr wohl einen Ausgleich beanspruchen, der seinen Anteil erhöht. Einen Mediator hinzuziehen: Es ist oft auch einfacher, wenn die Beteiligten nicht alleine aufeinander losgehen. Mediator kann dabei durchaus auch eine Person aus der Familie sein, die das Vertrauen der Beteiligten genießt. | Klage einreichen: Jeder Miterbe kann die Auseinandersetzung, also die Verteilung des Nachlasses unter den Erben verlangen. Das hat aber nur Aussicht auf Erfolg, wenn sich die Beteiligten auf einen Teilungsplan einigen können. Die Versteigerung beantragen: Sind alle Einigungsversuche gescheitert, ist die Teilungsversteigerung das letzte Mittel. Trotzdem kann das noch bis zu eineinhalb Jahren dauern, weil vorab Gutachten eingeholt werden müssen. Einen Gutachter beauftragen: Ist die Anordnung im Testament unverständlich oder unklar, ob der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments noch testierfähig gewesen ist, sollte man das Gericht um Klärung angehen. Es ist verpflichtet, sämtliche medizinischen Unterlagen und Krankenakten einzusehen sowie Pflegepersonal und Ärzte zu befragen. |
ARBEITSRECHT
Nicht erfasste Raucherpause ist Kündigungsgrund
Ein Arbeitszeitbetrug, bei dem ein Mitarbeiter vortäuscht, Arbeitsleistung erbracht zu haben, obwohl das tatsächlich nicht oder nicht in vollem Umfang der Fall ist, stellt eine besonders schwere Pflichtverletzung dar. Es erfüllt den Tatbestand des wichtigen
Grundes, das Arbeitsverhältnis auch außerordentlich zu kündigen.
Eine Frau war beim Arbeitsamt als Arbeitsvermittlerin angestellt. Zur Einführung der Gleitzeit wurde eine Dienstvereinbarung abgeschlossen. Nach dieser ist die Arbeitszeit bei jedem Betreten oder Verlassen des Dienstgebäudes zu erfassen. Dies gilt ebenso für das Erfassen der Pausen wie Raucherpausen, Pausen in der Kantine sowie in den Sozialräumen oder am Arbeitsplatz. Die VorgesetztederArbeitnehmerin stellte Unregelmäßigkeiten bei den Arbeitszeitbuchungen in Form von nicht erfassten Raucherpausen fest. Der Arbeitgeber forderte sie auf, zu den unterlassenen Arbeits- zeitbuchungen Stellung zu nehmen, denn es entstand der Eindruck der Arbeitszeit- manipulation. Kurz darauf wurde die fristlose Kündigung und hilfsweise eine fristgerechte Kündigung ausgesprochen. Die Frau wehrte sich dagegen, der Fall wurde dann durch das Landesarbeitsgericht Thüringen entschieden.
Fristlose Kündigung wirksam
Die Richter stellten fest, dass die Kündigung als verhaltensbedingte Kündigung wegen beharrlicher Verstöße gegen Dokumentationspflichten und daraus folgenden Arbeitszeitbetrugs gerechtfertigt ist. Die Nichterfassung von Arbeitspausen ist eine besonders schwere Pflichtverletzung. Dasselbe gilt für den Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete, vom Arbeitgeber sonst kaum sinnvoll kontrollierbare Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren. Mit der Pflichtverletzung verbunden ist ein besonders schwerer Vertrauensbruch. Der Arbeitgeber muss auf eine korrekte Dokumentation der Arbeitszeit von am Gleitzeitmodell teilnehmenden Arbeitnehmern vertrauen können. Die hartnäckige Missachtung der Anweisung, bei Raucherpausen auszustempeln, ist geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu begründen. Dies war hier der Fall, da durch die unterlassenen Buchungen täglich bis zu sieben Raucherpausen als bezahlte Arbeitszeit erfasst wurden. Eine Abmahnung ist dann nicht erforderlich, wenn eine
Verhaltensänderung in Zukunft selbst nach Abmahnung nicht zu erwarten ist oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass eine Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist.
KURIOS
Steuererklärungen in Papierform
Steuererklärungen sind dem Finanzamt in der Regel elektronisch durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Eine Abgabe in Papierform ist aber möglich, wenn ein durch das Finanzamt anerkannter Härtefall vorliegt. Zu Einzelheiten hat der Bundesminister für Finanzen kürzlich wie folgt Stellung genommen.
Steuererklärungen in Papierform erfüllen die notwendigen Voraussetzungen in Form von amtlichen Vordrucken, von amtlichen Internetvordrucken oder Vordrucken, die nach dem Muster einer amtlich freigegebenen Druckvorlage, insbesondere einer Steuerklärungssoftware erzeugt und ausgedruckt werden. Nach den Bestimmungen muss derjenige, der solche Vordrucke herstellt, die technische Ausgestaltung (Layout) und die Abmessung der amtlichen Vorlagen einhalten, Wortlaut und Kennzahlenbeschriftungen in vollem Umfang übernehmen, Zeilennummerierungen sowie Seitenzahl und -folge übernehmen, einen Gründruck durch entsprechende Graustufen ersetzen und in der Fußzeile den Herstellernamen angeben. Die Ausdrucke müssen über einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren haltbar und ebenso lange gut lesbar sein.
Vorschriften über die Eintragungen
Steuererklärungen in Papierform sollen wie folgt ausgefüllt werden: Feldeinteilungen müssen eingehalten werden, die Zuordnung von Beträgen zu Kennzahlen müssen eindeutig sein und die Kennzahlen dürfen nicht überschrieben werden, Eintragungen müssen deutlich erkennbar sein, zum Beispiel durch Druckschrift, Firmenstempel sind zu vermeiden, Felder, in denen kein Eintrag erforderlich ist, bleiben leer, sie sollen weder durchgestrichen noch ausgenullt werden, bei negativen Beträgen ist das Minuszeichen vor den Betrag zu setzen, mehrseitige Vordrucke sind vollständig abzugeben, dazu gehören auch Seiten ohne Eintragungen, mehrseitige Vordrucke dürfen nicht, zum Beispiel durch Heft- oder Büroklammern, miteinander verbunden werden.
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