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Journal - Ausgabe 2/2024


Editorial


Ohne Unternehmerinnen und Unternehmer

kein Wachstum – das steht fest. Auch die Bundesregierung hat das jetzt erkannt und verbessert mit ihrem „Wachstumschancengesetz“ die Möglichkeiten, Investitionen steuerlich abzusetzen. Allerdings war bei Redaktionsschluss noch völlig offen, ob die Entlastung auch in der geplanten Form kommen wird – föderalistische Entscheidungsprozesse sind manchmal leider kompliziert. Dass dringend mehr für Deutschlands

Wirtschaftstreibende getan werden muss, zeigen die Wirtschaftszahlen genauso wie die Sorgen, die viele von ihnen wegen drohender Rückzahlungen aufgrund der Corona- Schlussabrechnungen plagen. Unser Beitrag dazu beschäftigt sich unter anderem

mit dem überbürokratisierten Prüfprozess und den intransparenten Bewertungen durch die Bewilligungsstellen. MitThemen wie dem Wohlwollensgrundsatz

beim Arbeitszeugnis, der ab 2025 verpflichtenden E-Rechnung oder der nicht zu unterschätzenden Bedeutung von Grundlagenbescheiden zeigt dieses Journal darüber hinaus, wie vielfältig und facettenreich der Bereich des Steuer-, Abgaben- und

Arbeitsrechts ist. Wir hoffen, dass Sie so bei der Journal-Lektüre Impulse bekommen, die neue Überlegungen und Ideen anstoßen.


Rufen Sie uns gerne an, wenn wir Ihnen mit unserem Know-how dabei helfen

können, sie zu konkretisieren.



GESETZESÄNDERUNG

Wachstums-chancengesetz | Teil 1

Einkommensteuer


Am 17.11.2023 verabschiedete der Bundestag den Entwurf einer umfangreichen Gesetzesänderung, diese soll unter anderem die Liquiditätssituation der Unternehmen
verbessern und Impulse setzen, damit Unternehmen dauerhaft mehr investieren.

Es soll eine Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung eingeführt

werden. Bis zu einem jährlichen Überschuss von € 1.000 muss keine Anlage

„Vermietung“ erstellt werden.


Die Grenze für die Absetzbarkeit von Geschenken wird von jährlich € 35 auf 50

angehoben.


Die Sonderregelung zur privaten Kfz-Nutzung mit 1/4 statt sonst 1 Prozent der

Anschaffungskosten für Elektrofahrzeuge war bisher nur möglich bis zu Anschaffungskosten von € 60.000. Dieser Wert wird auf € 70.000 angehoben.

Die Grenze für die Sofortabsetzung von geringwertigen Wirtschaftsgütern wird von

bisher € 800 auf neu € 1.000 erhöht. Die Bildung eines Sammelpostens für Wirtschaftsgüter

über € 250 von bisher € 1.000 wird auf € 5.000 pro Gegenstand erhöht und die Auflösung

von bisher 5 Jahre auf 3 Jahre verkürzt.


Die durch das Corona-Steuerhilfegesetz eingeführte degressive Abschreibung,

deren ursprüngliche Geltung bis zum 31.12.22 begrenzt war, wird erweitert für alle

Anschaffungen, die nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.1.2025 angeschafft oder hergestellt werden.


Für neue, zu Wohnzwecken genutzte Gebäude wird eine neue degressive Abschreibung

in Höhe von 6 % eingeführt. Diese gilt für Anschaffungen nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029, wobei man jederzeit zur linearen Abschreibung wechseln kann.


Die Sonderabschreibung nach Paragraf 7g EStG für Betriebe, die im Vorjahr

die Gewinngrenze von € 200.000 im Jahr nicht überschreiten, wird von bisher 20 %

auf 50 % angehoben.


Die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand bei inländischen Dienstreisen werden

pro Tag von € 28 auf € 32 angehoben.


Der Freibetrag für Betriebsveranstaltungen pro Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen

wird von bisher € 110 auf neu € 150 angehoben.

Der Besteuerungsanteil von Renten, der bisher pro Jahr um ein Prozent stieg, wird

nunmehr in Schritten von 0,5 % angehoben.


Die Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte wird von bisher € 600 auf

€ 1.000 angehoben.


Für energetische Sanierungsmaßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten

Gebäuden wird die Steuerermäßigung im Kalenderjahr der Maßnahme und das

nächste Kalenderjahr von bisher 7 % auf 10 %, maximal jedoch € 14.000 angehoben.

Im übernächsten Jahr beträgt der Satz statt bisher 6 % auch 10 %, höchstens

jedoch € 12.000.


BETRIEBSWIRTSCHAFT

Die neue E-Rechnung


Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung,die in einem strukturierten elektronischen

Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und darüber hinaus eine

elektronische Verarbeitung ermöglicht. Sie muss der europäischen Norm entsprechen.

Das derzeit noch im Gesetzgebungsverfahren befindliche Wachstumschancengesetz

soll ab 1.1.2025 die Rechnungen im Bereich B2B, also zwischen Unternehmern, zwingend

vorschreiben: Führt ein Unternehmer eine Leistung an einen anderen Unternehmer

für dessen Unternehmen aus, hat er die Rechnung als elektronische Rechnung

auszustellen.



STEUERSCHÄTZUNG

Das Finanzamt wird Besteuerungsgrundlagen immer dann schätzen,

wenn Steuererklärungen nicht fristgemäß ans Finanzamt übermittelt werden

und der Steuerpflichtige auf Mahnungen zur Abgabe der Steuererklärungen

nicht reagiert.



 
KRANKENVERSICHERUNG

Bemessung von Beiträgen bei freiwillig gesetzlicher

Versicherung

Bei der Bemessung des Beitrags für freiwillig versicherte Mitglieder der gesetzlichen

Krankenversicherung darf auch die Hälfte der Einkünfte des Ehegatten mit

einbezogen werden.



 

ARBEITSRECHT

Arbeitszeugnis darf keine Kritik enthalten


Ein Arbeitgeber muss auch nach einiger Zeit ein Zeugnis berichtigen,

wenn er den Arbeitnehmer böswillig mit ungenügend beurteilt hat und

der Arbeitnehmer das Zeugnis als sittenwidrig und von vorsätzlicher

Schädigungsabsicht getragen beanstandet hat.


 
CORONAHILFEN

Die Angst vor der Corona-Schlussabrechnung


Keiner denkt gerne an die Hochphase der Corona-Pandemie. Das öffentliche Leben kam

zum Stillstand. Viele Firmen mussten krankheitsbedingt oder staatlich angeordnet schließen. Zwar wurde schnell ein Regelwerk zu Corona-Wirtschaftshilfen eingeführt,

was die Unternehmen unterstützte, jetzt aber haben viele Angst vor drohenden Rückzahlungen durch die erforderliche Schlussabrechnung.


Auch in 2024 noch bis zu € 3.000 Inflationsausgleichsprämie steuerfrei!

Es sei daran erinnert, dass Arbeitgeber jedem Arbeitnehmer insgesamt bis zu € 3.000 steuer- und sozialabgabenfrei zugutekommen lassen können. Das geht aber nur zusätzlich zum normalen Gehalt, die Obergrenze gilt für alle Zahlungen in 2023 und 2024.



 

EINKOMMENSSTEUER

Zur Vermietung von Luxusimmobilien


Mietobjekte mit mehr als 250 m. Wohnfläche gelten für den Fiskus als Luxusobjekte.

Hieraus entstehende Verluste werden nur anerkannt, wenn eine positive

Totalüberschussprognose vorgelegt wird.




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